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SG Trier, 05.11.2002 - S 4 KR 92/01 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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- BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R
Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit
Auszug aus SG Trier, 05.11.2002 - S 4 KR 92/01
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.9.2001 wies die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere auf dessen Urteil vom 16.9.1999 - B 3 KR 9/98 R -, den Widerspruch zurück: Eine soziale Einbindung des Klägers in die Gruppe gleichaltriger gesunder Kinder sei mittels des Therapie-Tandems zu bezweifeln; es sei zu bedenken, dass die Benutzung des Tandems stets die Anwesenheit einer mitfahrenden Person voraussetze und deshalb der Integrationseffekt eher als gering einzuschätzen sei; es ergebe sich im Übrigen auch keine Notwendigkeit für die Versorgung mit einem Therapie-Tandem zur Durchführung therapeutischer Übungsbehandlungen.Das Gericht verweist insoweit auf die Darlegungen des BSG in dem den Beteiligten bekannten und auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal erörterten Urteil vom 16.9.1999 - B 3 KR 9/98 R - = SozR 3-2500 Nr. 32).
Damit beschränkt es sich auf eine sogenannte bloße Freizeitbetätigung, die nicht zu den Grundbedürfnissen gehört (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 mit Hinweis auf cie Nrn 5 und 27).
- BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R
Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschafftes Tandem-Therapiefahrrad
Auszug aus SG Trier, 05.11.2002 - S 4 KR 92/01
Es ist vorliegend insbesondere darauf hinzuweisen, dass das vom Kläger nunmehr angeschaffte Therapie-Tandem nur zum Zurücklegen längerer Wegstrecken an der frischen Luft, vergleichbar einem Radfahrer, dient, nicht aber zur Teilnahme an Aktivitäten anderer Jugendlicher und auch nicht zu Aktivitäten mit der Familie insgesamt (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 28).